Netznutzungsordnung

Nutzungsordnung

für das Kommunikationsnetz der Universität Konstanz

Diese Ordnung regelt die Inanspruchnahme der über das Kommunikationsnetz der Universität Konstanz angebotenen Informations- und Telekommunikationsdienste. Sie ergänzt die Verwaltungs und Benutzungsordnung (VBO) für das Rechenzentrum sowie die Netzbetriebsordnung für das Kommunikationsnetz der Universität Konstanz (NBO). Die Regelungen sind auch bei Verträgen mit Dritten einzuhalten. Ergänzend finden die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere das Informations und Kommunikationsdienste-Gesetz, Anwendung.

1 Dienste

Dienste im Sinne dieser Ordnung sind Leistungen, die der Telekommunikation sowie dem Anbieten und der Nutzung von Daten und Informationen im Netz dienen. Der Rektor kann nähere Regelungen über einzelne Dienste treffen. 

2 Diensteanbieter

2.1 Diensteanbieter sind das Rechenzentrum als Betreiber des CampusNetzes und Anbieter der zentral bereitgestellten Ressourcen und Dienste sowie andere Institutionen der Universität Konstanz als Anbieter dezentraler Ressourcen und Dienste. Jeder Diensteanbieter benennt einen verantwortlichen Koordinator.

2.2 Die Diensteanbieter sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist

  1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
  4. zu Abrechnungszwecken,
  5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen sowie
  6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder mißbräuchlicher Nutzung.

2.3 Unter den Voraussetzungen von 2.2 sind die Diensteanbieter auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Mißbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten und EMailPostfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerläßlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.  

3 Dienstenutzer

3.1 Alle Mitglieder der Universität (§6 UG) dürfen das Netz für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich von Forschung, Lehre, Verwaltung, Studium und sonstiger Aufgaben der Hochschule nach §3 UG in Anspruch nehmen. Eine Benutzung für andere Zwecke ist nur in geringfügigem Umfang zulässig und darf die Zweckbestimmung des Netzes nicht beeinträchtigen. Eine private kommerzielle Nutzung ist nicht zulässig.

3.2 Andere Personen und Einrichtungen können zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Landes vom Rektor zur Nutzung zugelassen werden, sofern hierdurch die Belange der vorgenannten Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Nutzung des Netzes durch die Mitglieder der Universität im Rahmen von Nebentätigkeiten.

3.3 Eine Nutzung des Netzes für andere als die in 3.1 und 3.2 genannten Zwecke bedarf der Zustimmung des Rektors.

4 Nutzung der Dienste

4.1 Die Diensteanbieter informieren die Dienstenutzer über Art und Umfang der Dienste, regeln den Zugang und entscheiden über den Umfang der Nutzung.

4.2 Der Dienstenutzer hat das von ihm erzeugte Datenaufkommen so zu steuern, daß der Datenverkehr anderer Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß auch für die Anbieter von Diensten. Die Übertragung großer Datenmengen kann im Interesse der Funktionsfähigkeit des Netzes kapazitiv beschränkt und zeitlich durch den Netzbetreiber reglementiert werden.

4.3 Die Nutzung der angebotenen Dienste richtet sich nach der Kapazität der Server und des Netzes. Vorrang haben Mitglieder der Universität. Die Diensteanbieter haben die Aufgabe, die Priorität der Mitglieder der Universität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

4.4 Dienstenutzer und vor allem Diensteanbieter tragen die Verantwortung dafür, daß die Vertraulichkeit und Integrität der Daten und die Sicherheit der informationsverarbeitenden Anlagen anderer Nutzer oder Anbieter nicht gefährdet werden. Sie haben zu diesem Zweck alle verfügbaren Maßnahmen einzusetzen, die nach dem Stand der Technik möglich und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen angemessen sind. Das Rechenzentrum ist befugt, die geeigneten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit des Netzes zu gewährleisten.

4.5 Es ist untersagt, unter falscher Identität aufzutreten, fremde Daten auszuspähen, aufzuzeichnen oder zu verändern und fremde Kommunikation zu stören oder zu beeinträchtigen.

4.6 Die Nutzung des Netzes kann kontingentiert und abgerechnet werden, wenn die dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen und technischen Voraussetzungen vorhanden sind.

5 Informationsanbieter

5.1 Der Rektor regelt im Rahmen seines Rechts zur Außendarstellung der Universität und zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes die formale und inhaltliche Struktur der Informationsbereitstellung durch entsprechende Vorschriften (Publikationskodex). Jedes Informationsangebot muß Angaben zum Autor, bei Einrichtungen zum autorisierten Vertreter, enthalten. Die Anbieter sind verpflichtet, den Publikationskodex zu beachten.

5.2 Der Rektor entscheidet über die Zulassung zur Informationsbereitstellung im Zweifelsfall.

5.3 Informationsanbieter im zentralen Informationsdienst für offizielle Informationen sind

  • der Rektor und weitere Organe der Universität (§ 11 UG)
  • die Fakultäten und ihre Arbeitsgruppen
  • die Einrichtungen der Universität
  • der Allgemeine Studentenausschuß (AStA) und die Fachschaften

Die Berechtigten sind nur zur Informationsbereitstellung im Rahmen ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Dienstleistung und Verwaltung sowie in der Aus und Weiterbildung und des Technologietransfers befugt. Für den AStA und die Fachschaften sind dies die ihnen durch das UG zugewiesenen Aufgaben.

5.4 Sonstige Informationsangebote dürfen einrichten

  • die Mitglieder der Universität
  • der AStA und die Fachschaften
  • andere Personen und Einrichtungen mit Zustimmung des Rektors.

6 Verantwortlichkeiten

6.1 Die Informationsanbieter sind für die angebotenen Informationen verantwortlich.

6.2 Unabhängig hiervon tragen der Rektor, die Dekane bzw. die Leiter der universitären Einrichtungen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht die Verantwortung für die Informationen ihres Bereichs.

6.3 Die Informationsanbieter haben die geltenden Gesetze, insbesondere die Bestimmungen des Teledienstegesetzes, des Strafgesetzbuches, des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sowie die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, des Persönlichkeits, Presse und Urheberrechts sowie ggf. die für bestimmte Softwarepakete oder Datenbanken geltenden lizenzrechtlichen Vereinbarungen zu beachten.

6.4 Es ist insbesondere verboten, Informationen mit strafbarem Inhalt wissentlich anzubieten, zu verteilen oder zum Zwecke des Anbietens oder Verteilens zu speichern. Entsprechendes gilt für Verweise auf solche Informationen.

7 Haftung

7.1 Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und arbeitsrechtlichen Regelungen für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch Verstoß gegen diese Nutzungssordnung entstehen. Im Rahmen dieser Haftung ist der Nutzer verpflichtet, die Universität von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

7.2 Die Universität übernimmt keine Garantie dafür, daß das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

7.3 Die Universität übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Universität haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

7.4 Im übrigen haftet die Universität nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, daß eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Universität auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

8 Koordination und Regelung von Konfliktfällen

8.1 Der Rektor bzw. ein von ihm Beauftragter ist ermächtigt, in regelmäßigen Zeitabständen Rechenschaftsberichte von den Diensteanbietern zu verlangen. Er wirkt darauf hin, daß die Dienste in einer für die Gesamtuniversität wirtschaftlich sinnvollen und vertretbaren Weise angeboten werden.

8.2 Der Rektor kann im Rahmen seiner Verantwortlichkeit die Sperrung oder Löschung unzulässiger Einträge anordnen und durchführen lassen.

8.3 Gegen Mitglieder der Universität, die vorsätzlich oder grob fahrlässig den Netzbetrieb beeinträchtigen, können auch ordnungsrechtliche Maßnahmen gemäß §98 UG getroffen werden.

8.4 Bei Verstoß gegen diese Ordnung kann der Rektor geeignete, verhältnismäßige und erforderliche Maßnahmen anordnen, insbesondere Abmahnung, Sperrung und befristeten oder dauerhaften Ausschluß. Ferner kann eine Erstattung der aufgetretenen Kosten sowie Ersatz des Schadens gefordert werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Sicherung seiner Daten zu geben. Mitglieder der Universität können nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Ordnung dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen werden; diese Entscheidung trifft der Rektor nach Anhörung des EDVAusschusses.

Diese NNO wurde vom Senat der Universität Konstanz am 17.2.1999 verabschiedet.