Netzbetriebsordnung

Betriebsordnung

für das Kommunikationsnetz der Universität Konstanz

(Netzbetriebsordnung NBO)

Die Universität Konstanz und ihre Einrichtungen betreiben eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.

Die vorliegende Ordnung regelt den Betrieb und die Inanspruchnahme des universitätseigenen Kommunikationsnetzes. Ihr Ziel ist es, allen den berechtigten Nutzern regelmäßigen, reibungslosen, leistungsfähigen sicheren und wirtschaftlichen Austausch digitaler Daten (z. B. Zeichen, Sprache und Bilder) zu gewährleisten.

Die Informationsverarbeitungs-Infrastruktur ist in das deutsche Wissenschaftsnetz und damit in das weltweite Internet integriert. Die inneruniversitäre Kommunikation und der Informationsaustausch mit nationalen und internationalen Partnern setzen eine zuverlässige und sichere lokale Kommunikations-Infrastruktur voraus. Ziel der nachfolgenden Bestimmungen ist es, allen berechtigten Benutzern der Universität Konstanz eine kontinuierliche und störungsfreie Nutzung dieser Infrastruktur gewährleisten zu können.

Die Ressource "Netz" steht nicht unbegrenzt zur Verfügung. Daher ist auf sparsamen Umgang und Rücksichtnahme auf andere Nutzer zu achten.

1 Das Kommunikationsnetz

1.1 Das Kommunikationsnetz der Universität Konstanz (im folgenden Netz genannt) ist eine zentrale kommunikationstechnische Infrastruktureinrichtung. Es wird vom Rechenzentrum der Universität (RZ) betrieben.

1.2 Zum Netz gehören alle Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und Anschlußdosen sowie alle sonstigen Einrichtungen, die ungeachtet der eingesetzten Technik und der davon abhängigen Leistungsmerkmale zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Netzes unerläßlich sind. Insbesondere gehören dazu sämtliche Verteilerräume und die Verbindungseinrichtungen zu externen Netzen. An Datensteckdosen angeschlossene Rechner oder sonstige Endgeräte - auch Untervermittler - sowie die zugehörigen Gerätekabel sind nicht Bestandteil des Netzes, sie gehören dem jeweiligen Nutzer und sind von diesem zu beschaffen, zu betreiben und zu warten.

1.3 Nicht zum Netz gehören die entsprechenden Einrichtungen für das Stromnetz und die Haustechnik sowie bis auf weiteres das Telefonnetz.

1.4 Anschlüsse an das Netz werden gemäß den genehmigten Planungen für ein flächendeckendes Netz und entsprechend den jeweils verfügbaren Mitteln mit der vom Senat vorgegebenen Priorität in Zusammenarbeit zwischen RZ, Kooperation mit dem Bauamt und den betroffenen Organisationseinheiten bereitgestellt.

2 Allgemeine Betriebsregelungen

2.1 Das RZ als Netzbetreiber ist verantwortlich für den Ausbau und den Betrieb des Netzes bis zur Datensteckdose. Die für die Kommunikation erforderlichen einheitlichen Protokolle und die Schnittstellen zu den Endgeräten werden vom EDV-Ausschuß aufgrund internationaler Normen oder Standards und unter besonderer Berücksichtigung der für den Wissenschaftsbereich relevanten Funktionalität für das Netz ausgewählt und vorgegeben. Entwicklungsbedingte Änderungen, die im Hinblick auf die Kompatibilität mit den sich weiterentwickelnden Normen und Standards in nationalen und internationalen Wissenschaftsnetzen erforderlich werden, macht das RZ rechtzeitig bekannt.

2.2 Das RZ betreibt die zentralen Einwählpunkte ins Netz und die zentralen Außenverbindungen. Es betreibt und betreut insbesondere den Anschluß ans BelWü- bzw. DFN-Forschungsnetz und damit ans Internet.

2.3 Wird der Netzbetrieb über einen Anschlußpunkt gefährdet, unzumutbar behindert oder gestört, kann das RZ geeignete und erforderliche Auflagen machen oder die Anschlußstrecken stillegen, um die Verfügbarkeit und Sicherheit des Netzes aufrechtzuerhalten.

2.4 Soweit Verteiler in Räumen des Nutzers aufgestellt sind, muß der Zugang für das RZ - in Notfällen auch außerhalb der Dienstzeiten des Nutzers - gewährleistet sein; dazu gehört nicht nur, daß die notwendigen Flächen um die Verteilerschränke freigehalten werden, sondern auch, daß das RZ durch eigene Schlüssel nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

2.5 Die beim Netzbetrieb anfallenden Verbindungsdaten dürfen unbeschadet weitergehender Regelungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen für Zwecke der Planung und des Betriebes des Netzes verwendet werden.

3 Teilnetze

3.1 Das Netz ist in Teilnetze untergliedert, die in der Regel Organisationseinheiten der Universität Konstanz zugeordnet sind. Bei der Aufteilung in Teilnetze ist neben der Lastverteilung der Sicherheitsaspekt zu berücksichtigen (Zusammenfassung von Systemen mit gleichen Sicherheitsanforderungen, Eingrenzungsmöglichkeit von Störfällen).

3.2 Eine Organisationseinheit kann ein Teilnetz selbständig betreiben, wenn ein fachkundiger Mitarbeiter als Netzadministrator (NA) eingesetzt wird, der ständig als Ansprechpartner für technische und betriebliche Fragen zur Verfügung steht.

3.3 Dem NA können Aufgaben wie z. B. Umhängen und Neuanschluß von Rechnern innerhalb des betreuten Teilnetzes delegiert werden. Die globalen Netzparameter (Rechnername, IP-Adresse, etc.) sind mit dem RZ abzustimmen. Der NA kann im Teilnetz dezentrale Einwählpunkte ins Netz einrichten.

3.4 Der NA ist verantwortlich für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Teilnetzes, insbesondere der Einwählpunkte. Ihm obliegt auch der Schutz vor unberechtigtem Zugang in das Teilnetz.

4 Leistungen des RZ

4.1 Das RZ gewährleistet im Rahmen der gegebenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten einen unterbrechungsfreien und zuverlässigen sicheren Netzbetrieb; geplante Betriebsunterbrechungen werden den Nutzern frühzeitig bekanntgegeben.

4.2 Das RZ berät die Nutzer bei der Auswahl der Endgeräte und Netzwerkkarten sowie bei Fragen der Netznutzung.

4.3 Wenn einer Organisationseinheit kein NA zur Verfügung steht, schließt das RZ für den Nutzer die von diesem nach Empfehlungen des RZ beschafften und - nach Zuweisung der globalen Netzparameter durch das RZ - konfigurierten Datenendgeräte an das Netz an und nimmt sie in Betrieb.

4.4 Das RZ unterhält einen Netz-Entstörungsdienst. Er nimmt während der festgelegten Arbeitszeiten Störungsmeldungen entgegen und sorgt für unverzügliche Fehlerbeseitigung. Nur vom RZ besonders eingewiesenen Mitarbeiter oder durch Vertrag beauftragte Dritte dürfen bei der Fehlererkennung, Fehlerverfolgung und Netzverwaltung eingesetzt werden.

4.5 Das RZ sorgt für eine aktuelle Dokumentation des Netzes und seiner Nutzungsmöglichkeiten.

4.6 Das RZ vergibt die Netzadressen, ist für das Netzwerkmanagement zuständig, führt die universitätsweiten Adreßdateien und gewährleistet deren Verfügbarkeit für den Netzbetrieb.

5 Pflichten der Nutzer

5.1 Für jedes an das Netz angeschlossene Endgerät ist dem RZ im Antrag auf Anschluß ein verantwortlicher Nutzer zu benennen.

5.2 Änderungen am Netz - insbesondere Adressänderungen oder Rechnernamensänderungen - sind unzulässig. Sie dürfen nur durch einen NA vorgenommen werden.

5.3 Der Nutzer ist verpflichtet, dem NA oder RZ beobachtete Schäden an Netzkomponenten sowie Störungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten beim Betrieb des Netzes unverzüglich anzuzeigen.

6 Haftung

6.1 Die Universität übernimmt keine Haftung für Beeinträchtigungen, die über das Netz an die angeschlossenen Teilnetze und Endgeräte herangetragen werden, oder Schäden, die den Nutzern durch das Fehlverhalten anderer Netznutzer entstehen.

6.2 Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und arbeitsrechtlichen Regelungen für alle schuldhaft verursachten Schäden, die durch Verstoß gegen diese Betriebsordnung entstehen. Im Rahmen dieser Haftung ist der Nutzer verpflichtet, die Universität von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

Diese NBO wurde vom Senat der Universität Konstanz am 18.2.1998 verabschiedet.