Benutzung

Benutzungsordnung

Quelle: baiersdorf.de

§ 1

Der Zugang zu allen Archivalien ist grundsätzlich öffentlich. In der Benutzungsordnung und in der Verpflichtungserklärung des Benutzungsantrags sind die Regelungen und Einschränkungen des Zugangs festgelegt; sie dienen dem Schutz der Archivalien, der Erfüllung von Einsichtsauflagen der Nachlass- bzw. Vorlagengeber und dem selbstverständlichen wissenschaftlichen Respekt vor dem teils intimen Charakter des Inhalts der Archivalien


§ 2

Die Bestände des Archivs gliedern sich in zwei Gruppen, die nach Einholung der Benutzererlaubnis durch die Archivleitung und im Rahmen dieser Richtlinien entweder

  1. nur mit Zustimmung der Archivleitung oder
  2. nur mit Zustimmung der Archivleitung und der Nachlass-/Vorlagengeber

zugänglich sind.


§ 3

Interessenten stellen schriftlich einen Benutzungsantrag unter Verwendung eines Formulars; die erforderlichen Angaben sind genau zu geben. Über die Benutzungserlaubnis entscheidet die Archivleitung. Die Archivleitung prüft gegebenenfalls, inwieweit für die geplanten Arbeiten das Einverständnis von Nachlass- oder Vorlagengebern einzuholen ist. Das SAK unterstützt dabei, soweit möglich, die/den Antragssteller/in. Die Antragssteller unterschreiben mit dem Benutzungsantrag auch eine Verpflichtungserklärung, mit der sie sich zur Einhaltung der dort genannten Vorschriften verpflichten.


§ 4

Die Benutzung der Archivalien ist grundsätzlich nur an der Universität Konstanz möglich. Versand oder Leihe von Archivalien sind nicht möglich.


§ 5

Die Benutzer haben allen Weisungen der Archivleitung (unter Umständen auch dem Ausschluss von der weiteren Benutzung) zu folgen. Der Ort der Benutzung wird von der Archivleitung festgelegt. Die Benutzer haben sich namentlich in das Benutzerbuch des SAK einzutragen, in dem Zeit und Datum der Benutzung, die eingesehenen Archivalien und angefertigte Kopien festgehalten werden. Diese Eintragungen sind nach den in § 2 genannten Archivaliengruppen zu unterscheiden. Die Eintragungen werden von der Archivleitung kontrolliert.


§ 6

Dem Benutzer kann die Vervielfältigung von einzelnen Stücken erlaubt werden, falls keine anderweitigen Auflagen dagegen sprechen. Diese Regelungen gelten für die Forschungsstellen des SAK entsprechend.


§ 7

Bei als gesperrt markierten Archivalien kann ein Antrag auf Sperrfristverkürzung gestellt werden. Hierfür sind die betroffenen Archivalien aufzulisten und jeweils die geplante Art ihrer Verwertung anzugeben. Bei Archivalien, die aufgrund personenbezogener Daten gesperrt sind, muss seitens der Benutzer die Zustimmung der Betroffenen bzw. ihrer Hinterbliebenen eingeholt und diese als Einwilligungserklärung vorgelegt werden.